Information über die einmalige Entlastungshilfe für Fernwärme und Gas im Dezember 2022

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der Expertinnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz-EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Informationsschreiben kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergegeben werden soll.

Fernwärme:

Das Wärmeversorgungsunternehmen hat uns informiert, dass eine einmalige Entlastung für Dezember 2022 nach § 4 Abs. 1 EWSG in Höhe von 120 % der monatlichen Abschlagszahlung für Fernwärme für Ihr Wohngebäude durch den Bund erfolgen wird. Berechnungsgrundlage ist die Abschlagszahlung für den Monat September 2022.

Gas zur Wärmeerzeugung:

Erdgaslieferanten sind nach § 2 EWSG verpflichtet, dem Letztverbraucher für jede Entnahmestelle einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Summe von 1/12 des Jahresgrundpreises zuzüglich 1/12 der Kosten des prognostizierten Jahresverbrauches und soll vom Bund erstattet werden.

Die endgültige Entlastung für Sie als Mieter geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Gutschriftsbetrag für Ihr Wohngebäude wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.