Bundesmeldegesetz

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Nunmehr können Um- oder Neuanmeldungen nur noch mit der Vorlage einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung vorgenommen werden. Das heißt, dass bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber/ Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden muss, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

Bisher konnte sich jeder Bürger unter einer neuen Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort tatsächlich lebt, respektive wohnt. Damit wird nunmehr vorgebeugt, dass sich vermeintliche Mieter beim Einwohnermeldeamt unter einer Adresse anmeldeten, um sich bestimmte regionale Vorteile (Kita-Platz etc.) zu verschaffen.

Es geht aber auch darum, die mit Scheinanmeldungen oftmals verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Vermieter/Eigentümer oder deren Hausverwaltung sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen eine Vermieterbescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss.

  • Name und die Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter oder Hausverwalter)
  • die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung sowie
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Meldet ein Mieter seinen Ein- bzw. Auszug nicht oder nicht rechtzeitig, riskiert er ein Bußgeld von 1.000 €. Gleiches trifft selbstverständlich auf den Wohnungsgeber zu, wenn er der gesetzlichen Verpflichtungen zur Herausgabe einer Vermieterbescheinigung nicht, oder nicht fristgerecht nachkommt. Weitere Informationen erhält man bei den örtlichen Meldebehörden.